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Versicherungsschutz im Ehrenamt in der gesetzlichen Unfallversicherung

Stellungnahme der VBG Verwaltungs-Berufsgenossenschaft:

Der gesetzliche Unfallversicherungsschutz für ehrenamtlich Tätige in gemeinnützigen Organisationen ist in verschiedenartiger Form möglich.

Generell ist festzustellen, dass in der gesetzlichen Unfallversicherung die regulären Arbeitnehmer eines Vereins unter dem gesetzlichen Schutz stehen. Hier besteht eine generelle Nachweis- und Beitragspflicht zur VBG.

Personenkreis Vorstand oder berufene Ehrenämter:

Für den Bereich der Vorstandsmitglieder eines Vereins besteht kein Versicherungsschutz kraft Gesetzes, sondern nur die Möglichkeit eine freiwilligen Versicherung abzuschließen.

Diese freiwillige Versicherung ist für jedes in der Vereinssatzung benanntes Ehrenamt (z. B. Vorsitzender, Schriftführer, Kassierer etc.) möglich. Des Weiteren können auch andere offizielle Ehrenamtsträger, die per schriftlicher Geschäftsordnung des Vereins in ein bestimmtes Ehrenamt durch den Vorstand oder durch die Mitgliederversammlung berufen werden, freiwillig versichert werden. Es ist jedoch wichtig, dass dieses Ehrenamt schriftlich definiert und offiziell bestätigt wurde.

Antrag und Beitrag:

Die freiwillige Versicherung für ehrenamtlich Tätige kann über unsere homepage (www.vbg.de) oder schriftlich erfolgen. Der Versicherungsschutz umfasst den gesamten Leistungskatalog des Sozialgesetzbuches 7 (SGB VII) wie bei den regulären Arbeitnehmern und kostet zur Zeit 2,73 € pro Jahr/Ehrenamt.

Versicherte Tätigkeiten:

Der Versicherungsschutz dieser freiwilligen Versicherung umfasst nur die Tätigkeiten, die der Ehrenamtsträger aufgrund des Ehrenamtes an sich durchführt. Dies bedeutet, dass ein Vorstandsvorsitzender als Vorstandsvorsitzender tätig werden muss bzw. der Kassierer Tätigkeiten als  Kassierer durchzuführen hat. Es muss sich hierbei um originäre Tätigkeiten in Bezug auf das Amt handeln.

Nicht versichert:

Wenn die regulären Vereinstätigkeiten (z. B. Vorsitzender des Tennisvereins spielt Tennis) durchgeführt werden, so fällt dies in den privaten Bereich und ist nicht versicherbar.

Vereinsmitglieder:

Sämtliche Vereinsmitglieder bzw. freiwillige Helfer sind auf Vereinsfesten, Veranstaltungen, Renovierungsaktionen etc. nicht automatisch vom Gesetz her versichert. Eine freiwillige Versicherung ist auch nicht möglich.

Versicherungsschutz im Einzelfall:

Für den o. g. Personenkreis der Vereinsmitglieder kann in Ausnahmefällen ein erweiterter beitragsfreier Versicherungsschutz gewährt werden, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

Dieser erweiterte Versicherungsschutz (gem. § 2 Abs. 2 SGB VII) umfasst Personen, die über das normale Maß hinaus, also wie ein gewöhnlicher Arbeitnehmer tätig werden. Dies kann u. U. bei Veranstaltungen, Vereinsfesten, Renovierungsarbeiten, etc. der Fall sein.

Dieser Versicherungsschutz kann jedoch nicht im Voraus bestätigt werden. Sollte z.B. bei Veranstaltungen ein Personenkreis über das normale Maß hinaus, z.B. Aufbauarbeiten, Vereinsfestbetreuung, Abbautätigkeiten, etc. vornehmen, so können u. U. die Voraussetzungen für diesen gesetzlichen Unfallversicherungsschutz gegeben sein. Es handelt sich jedoch immer um eine Einzelfallprüfung, die erst vorgenommen werden kann, wenn bereits ein Unfall passiert ist. Sollte Versicherungsschutz gemäß § 2 Abs. 2 SGB VII gewährt werden, so entstehen hierbei keine Kosten für den jeweiligen Verein.

Gäste bei Veranstaltungen:

Die Gäste von Veranstaltungen sind nicht über die gesetzliche Unfallversicherung abgesichert bzw. absicherbar. Es handelt sich hierbei um eine rein private Tätigkeit/Aktivität.

 

Eine Broschüre vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales zum Unfallversicherungsschutz im Ehrenamt finden Sie hier.

 

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