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Hinterbliebenenrenten Witwenrente Witwerrente Waisenrente

Renten wegen Todes aus der GRV werden geleistet als

Witwen-/Witwerrente

Anspruchsvoraussetzungen für die Witwen-/Witwerrente aus der GRV:

  • allgemeine Wartezeit vom verstorbenen Ehepartner erfüllt
  • 1-jährige Mindestdauer der Ehe

 

große Witwen-/ Witwerrente

← JA

Rentenberechtigte(r)

  • hat das 45. Lebensjahr vollendet oder
  • erzieht minderjähriges Kind oder sorgt für ein behindertes Kind oder
  • ist erwerbsgemindert
Nein →

kleine Witwen-/ Witwerrente

 ↓

Hinsichtlich der Leistungen wird zwischen Alt- und Neu-Ehen unterschieden: 

↓ 

Regelungen bei Neu-Ehen

  • 55% der vollen Erwerbsminderungsrente
    des Verstorbenen ggf. zuzüglich Kinderzuschlag
  • 25% der vollen Erwerbsminderungsrente
    des Verstorbenen
  • Leistungsdauer bis zum Wegfall einer Voraussetzung
  • Leistungsdauer maximal 2 Jahre
Regelungen bei Alt-Ehen
  • 60% der vollen Erwerbsminderungsrente
    des Verstorbenen ggf. zuzüglich Kinderzuschlag
  • 25% der vollen Erwerbsminderungsrente
    des Verstorbenen
  • Leistungsdauer bis zum Wegfall einer Voraussetzung
  • Leistungsdauer maximal 2 Jahre

Grosse oder kleine Witwenrente

Darüber hinaus ist unter gewissen Umständen ein Rentensplitting möglich.
 

Folgen einer Wiederheirat:
Witwen- oder Witwerrenten fallen bei Wiederheirat mit Ablauf des Monats der Eheschließung weg. Es besteht daher die Verpflichtung des Rentners, die eigene Hochzeit unverzüglich anzuzeigen. Bei der ersten Wiederheirat wird die/der Berechtigte mit dem 24-fachen Monatsbetrag der Durchschnittsrente der letzten 12 Monate abgefunden. Bei der kleinen Witwen-/Witwerrente erfolgt Anrechnung bereits ausgezahlter Renten. Eine Witwen-/Witwerrente, die wegen Heirat weggefallen ist, kann wieder aufleben, wenn die neue Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt wird (Rente nach dem vorletzten Ehegatten). Bei einer nochmaligen Heirat entfällt diese Rente endgültig. Sie kann dann auch nicht wieder aufleben.

Waisenrente

Die Waisenrente wird geleistet als

Halbwaisenrente

 

Vollwaisenrente

Anspruchsvoraussetzungen:

  • allgemeine Wartezeit von verstorbenem Elternteil erfüllt
  • noch ein unterhaltspflichtiger Elternteil vorhanden
 
  • allgemeine Wartezeit von verstorbenem Elternteil erfüllt
  • kein unterhaltspflichtiger Elternteil mehr vorhanden

Rentenhöhe:

  • 10% der vollen Erwerbsminderungsrente des verstorbenen Elternteils, zuzüglich eines Zuschlags.
 
  • 20% der Summe der vollen Erwerbsminderungsrenten der verstorbenen Eltern, zuzüglich eines Zuschlags.

Anspruch besteht bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres; bei Ausbildung bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres ggf. verlängert um die Wehr-/Zivildienstzeit.

 

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