Nach § 31 BGB haftet zunächst der Verein für den Schaden, den seine handelnden Personen verursachen:
Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstandes oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausübung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadenersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt.
Der Vorstand hat nach § 26 BGB die rechtliche Stellung eines gesetzlichen Vertreters des Vereins, er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Dem Vorstand obliegt nach § 27 Abs. 3 BGB die Geschäftsführung des Vereins. Die Befugnis zur Geschäftsführung schließt auch das Recht ein, zur Erledigung der Vorstandsgeschäfte erforderliche Hilfspersonen einzustellen. Dem Vorstand obliegt aber auch bei der Beschäftigung eines Geschäftsführers die Verantwortung. Der Vorstand muss also die Leitung des Vereins in der Hand behalten.
Aus der Vereinsgeschäftsführung ergibt sich für den Vorstand eine Vielzahl von Pflichten, so hat er unter anderem:
- die Verantwortung zur Führung der Bücher
- das Vereinsvermögen zu verwalten und zu erhalten
- bei Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen (§ 42 Abs. 2 BGB)
- Gesetze, Verordnungen, Richtlinien, behördliche oder gerichtliche Anordnungen, die Satzung, die Geschäftsordnung sowie Beschlüsse oder Einzelanweisungen der Mitgliederversammlung zu beachten bzw. auszuführen
- Auskunfts- und Informationspflichten über den Stand der Geschäfte oder wesentliche Vorkommnisse
- den Rechenschafts- und den Geschäftsbericht zu erstellen
- die im Gesetz vorgeschriebenen Anmeldungen zum Vereinsregister zu tätigen
- eine Treuepflicht gegenüber dem Verein und darf seine Befugnisse nicht zu vereinsfremden Zwecken missbrauchen
Vorstandsmitglieder, die ihre Pflichten verletzen, haften dem Verein gegenüber für den daraus entstandenen Schaden. Ersatzansprüche können sich entweder aus einem Auftragsverhältnis
(§§ 27 Abs. 3 i.V.m. 664 bis 670 BGB) ergeben oder wegen Pflichtverletzungen aus dem Anstellungsverhältnis zwischen Vorstand und Verein (§ 280 BGB).
Anders als bei Geschäftsleitern einer AG, GmbH oder eG richtet sich der Verschuldensmaßstab eines Vereinsvorstandes nach § 276 BGB.
Bei der Erledigung seiner Aufgaben muss er sich an der Sorgfalt messen lassen, die eine gewissenhafte und ihrer Aufgabe gewachsene Person anzuwenden pflegt. Dabei sind die Umstände des Einzelfalles, insbesondere Art und Größe des Vereins, sowie der Vereinszweck zu berücksichtigen.
Mit den Paragrafen § 31a und 31b BGB wird die Haftung der Organmitglieder und besondere Vertreter des Vereins, z.B. Vorstand, sowie jetzt auch die Haftung der Vereinsmitglieder geregelt. Diese haften nur für Schäden, die grob fahrlässig und vorsätzlich verursacht wurden. Dies gilt allerdings nur für Mitglieder, die ehrenamtlich tätig sind oder für ihre Tätigkeit nicht mehr als 720 Euro im Jahr erhalten. Seit März 2013 liegt auch die Beweislast, dass bei Schadenersatzansprüchen grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt wurde, bei dem vermeintlichen Geschädigten! Der Gestzestext lautet ganz genau:
§ 31a Haftung von Organmitgliedern und besonderen Vertretern
(1) Sind Organmitglieder oder besondere Vertreter unentgeltlich tätig oder erhalten sie für ihre Tätigkeit eine Vergütung, die 720 Euro jährlich nicht übersteigt, haften sie dem Verein für einen bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Satz 1 gilt auch für die Haftung gegenüber den Mitgliedern des Vereins. Ist streitig, ob ein Organmitglied oder ein besonderer Vertreter einen Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat, trägt der Verein oder das Vereinsmitglied die Beweislast.
(2) Sind Organmitglieder oder besondere Vertreter nach Absatz 1 Satz 1 einem anderen zum Ersatz eines Schadens verpflichtet, den sie bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursacht haben, so können sie von dem Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Satz 1 gilt nicht, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.
§ 31b Haftung von Vereinsmitgliedern
(1) Sind Vereinsmitglieder unentgeltlich für den Verein tätig oder erhalten sie für ihre Tätigkeit eine Vergütung, die 720 Euro jährlich nicht übersteigt, haften sie dem Verein für einen Schaden, den sie bei der Wahrnehmung der ihnen übertragenen satzungsgemäßen Vereinsaufgaben verursachen, nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. § 31a Absatz 1 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden.
(2) Sind Vereinsmitglieder nach Absatz 1 Satz 1 einem anderen zum Ersatz eines Schadens verpflichtet, den sie bei der Wahrnehmung der ihnen übertragenen satzungsgemäßen Vereinsaufgaben verursacht haben, so können sie von dem Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Satz 1 gilt nicht, wenn die Vereinsmitglieder den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben.
Beispiel Innenverhältnis (Vorstand-Verein oder Mitglied-Verein):
Der Vorstand haftet nicht, wenn er z.B. bei der Arbeit am Vereins-PC diesen aus Versehen mit Cola überschüttet und dieser nicht mehr funktionsfähig ist.
Beispiel Außenverhältnis (Verein-Dritte):
Bei einer Veranstaltung des Vereins verletzt sich ein Zuschauer. Dieser kann sich jetzt quasi aussuchen, ob er den Verein oder den Vorstand haftbar macht, diese haften also gesamtschuldnerisch. Wendet sich der Geschädigte an den Vorstand, z.B. mit einer Arztrechnung, kann der Vorstand diese an den Verein weitergeben.
Achtung:
Die größten Haftungsfallen für Vereine und Verbände ist die sozialversicherungs- und steuerrechtliche Haftung, z.B. wegen Nichtabführung von Steuern oder Sozialversicherungsbeiträgen.
Viele Risiken lassen sich durch den Abschluss einer so genannten D&O-Versicherung auffangen.
TIPP:
Als Vorstandsmitglied laufend über Haftungsrisiken und die aktuelle Rechtsprechung informieren!
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